Thermenwartungspflicht in Österreich – Gesetze & Tipps

Thermenwartungspflicht in Österreich – Gesetze & Tipps

Viele Haushalte in Österreich heizen mit Gasthermen. Doch immer wieder taucht die Frage auf: Wer ist eigentlich für die Thermenwartung verantwortlich? Und noch wichtiger – was passiert, wenn die Therme defekt ist oder sogar getauscht werden muss? Genau hier setzt die Thermenwartungspflicht an, die seit der Wohnrechtsnovelle 2015 klar geregelt ist.

Gesetzliche Grundlagen – Mieter oder Vermieter?

Die Rechtslage ist eindeutig – und trotzdem kommt es in der Praxis oft zu Streitfällen.

  • Vermieter:innen tragen die Verantwortung für die Erhaltung: Reparaturen und der notwendige Thermentausch gehen also zu ihren Lasten.
  • Mieter:innen wiederum sind verpflichtet, die laufende Thermenwartung regelmäßig durchzuführen und zu bezahlen.

Doch wussten Sie, dass auch ältere Mietverträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden, an diese Regelungen angepasst sind? Das heißt: Selbst wenn im Vertrag anderes steht, bleiben Mieter:innen nur für die Wartung zuständig, nicht für Reparatur oder Austausch.

Wartungsintervalle & Kosten – was ist sinnvoll?

Eine häufige Frage: Wie oft muss eine Therme gewartet werden? Gesetzlich ist kein fixes Intervall vorgeschrieben. Fachbetriebe für Thermenwartung in Wien und anderen Städten empfehlen aber jährliche Wartungen – spätestens alle zwei Jahre.

Die Kosten liegen je nach Anbieter zwischen € 100 und € 150. Doch Achtung: Enthält der Preis auch die Abgasmessung, die Anfahrt und eine Funktionskontrolle? Wer sich nicht vorher informiert, riskiert Zusatzkosten.

Und was passiert, wenn die Wartung komplett ausgelassen wird? Im schlimmsten Fall steigt nicht nur der Gasverbrauch – auch die Lebensdauer der Therme verkürzt sich erheblich. Bei einem Defekt könnte der Vermieter sogar verlangen, dass der Mieter anteilig für die verkürzte Lebensdauer aufkommt.

Risiken bei fehlender Wartung

Niemand denkt gerne darüber nach, aber stellen Sie sich vor: Ihre Therme fällt mitten im Winter aus, und Sie haben keinen Nachweis über die letzte Wartung. Wären Sie dann abgesichert?

  • Ohne Dokumentation könnten Mieter:innen haftbar gemacht werden.
  • Versicherungen verweigern im Schadensfall oft die Kostenübernahme.
  • Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu €7.300, wenn gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen vernachlässigt wurden.

Gerade deshalb ist es wichtig, die Instruktionen der Hersteller zu beachten, Rechnungen und Wartungsprotokolle aufzubewahren und die Wartung regelmäßig durchführen zu lassen.

Thermenwartung in Wien – Praxis & Notdienst

In Städten wie Wien ist der Bedarf besonders hoch. Viele Installationsbetriebe bieten neben der klassischen Wartung auch einen 24h-Notdienst an. Doch worin liegt der Unterschied?

  • Thermenwartung: geplant, vorbeugend, regelmäßig.
  • Notdienst: spontan, bei plötzlichen Problemen wie Gasgeruch, Heizungsstillstand oder Wasserschaden.

Und was, wenn die Therme irreparabel ist? Dann kommt der Thermentausch ins Spiel – eine Aufgabe, die klar dem Vermieter obliegt. Wichtig ist aber, dass Mieter:innen den Schaden rechtzeitig melden und sich schriftlich absichern.

Unterschiede je nach Wohnsituation

Interessant ist, dass nicht alle Wohnformen denselben Regelungen unterliegen:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser sind oft von der Mietrechtsregelung ausgenommen.
  • Genossenschaftswohnungen unterliegen zusätzlich dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
  • Manche Hausverwaltungen haben eigene Vorgaben, die die Wartungsintervalle konkretisieren.

Haben Sie schon geprüft, in welche Kategorie Ihr Mietverhältnis fällt? Genau hier entscheidet sich, ob ein Rechtsanspruch auf Ersatz oder eine Kostenübernahme besteht.

Tipps für Mieter:innen & Vermieter:innen

Damit es gar nicht erst zu Konflikten kommt, helfen ein paar einfache Regeln:

  1. Dokumentieren: Alle Wartungsprotokolle, Rechnungen und Pickerl sammeln.
  2. Kommunizieren: Schäden sofort dem Vermieter melden – am besten schriftlich.
  3. Handeln: Bei Gefahrensituationen sofort den Notdienst einschalten.

So bleibt die Verantwortung klar verteilt – und niemand riskiert unnötige Kosten oder Rechtsstreitigkeiten.

Fazit

Die Thermenwartungspflicht in Österreich ist ein klar geregeltes Zusammenspiel: Mieter warten, Vermieter erhalten. Wer sich daran hält, spart langfristig Geld, vermeidet Risiken und erhöht die Sicherheit.

Und Hand aufs Herz: Würden Sie lieber pro Jahr etwas für die Wartung investieren – oder im schlimmsten Fall mitten im Winter ohne Heizung dastehen und auf den Notdienst warten müssen?

Häufige Fragen zur Thermenwartungspflicht

Viele Mieter:innen und Vermieter:innen sind unsicher, welche Regeln bei der Thermenwartung gelten. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen klaren Überblick über die wichtigsten Punkte – von Kosten und Pflichten bis zu regionalen Unterschieden.

Eine jährliche Wartung wird von Installateuren und Herstellern empfohlen, um Sicherheit und Energieeffizienz zu gewährleisten. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein fixes Intervall jedoch nicht, in der Praxis sollte man spätestens alle zwei Jahre eine Wartung einplanen.

Der Vermieter muss die Kosten für den Austausch übernehmen, sofern die Therme Teil der Mietsache ist. Für den Mieter bleibt nur die Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Dokumentation, damit der Anspruch auf Kostenübernahme gesichert ist.

Nein, ein Notdienst ist ausschließlich für akute Probleme wie Gasgeruch, Totalausfall oder Wasserschäden gedacht. Die Wartung hingegen ist eine geplante Vorsorgemaßnahme, die dazu dient, Defekte rechtzeitig zu verhindern.

Fehlt der Nachweis über eine regelmäßige Wartung, kann der Vermieter im Schadensfall die Kosten ganz oder teilweise auf den Mieter übertragen. Außerdem erschwert es die Durchsetzung von Ansprüchen bei Versicherungen oder Herstellergarantien.

Ja, besonders in Wien und Niederösterreich gibt es zusätzliche Vorgaben, etwa zu Gas-Sicherheitsprüfungen und Abgasmessungen. Deshalb sollte man sich immer auch bei der lokalen Installateurinnung oder Hausverwaltung informieren.

Nein, abweichende Klauseln im Mietvertrag sind rechtlich unwirksam. Selbst wenn der Vertrag den Mieter zur Übernahme der Erhaltung verpflichtet, bleibt die gesetzliche Regelung gültig.

Ja, Hausverwaltungen müssen im Auftrag der Vermieter die Erhaltungspflicht umsetzen und Reparaturen oder einen Thermentausch organisieren. Für Mieter:innen sind sie meist die erste Ansprechstelle, wenn Probleme auftreten.

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